Vertragsabschluss

Vertragsparteien sind einerseits Dog Camper AG als Vermieter und andererseits der auf dem Mietvertrag aufgeführte Mieter. Die Mietbedingungen/AGB`s werden zusammen mit dem von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag und der rechtzeitig erfolgten Überweisung der vereinbarten Anzahlung Bestandteil des rechtsgültigen Mietvertrags. Bestandteile des Mietvertrags sind neben den Mietbedingungen auch die von beiden Parteien unterzeichneten und anerkannten Übergabeprotokolle.

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils/Caravans/Zugfahrzeugs mit Zubehör sowie allfällig weiteres Campingzubehör. Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Dog Camper AG als Vermieter überlässt dem Kunden als Mieter für die vereinbarte Zeit ein Wohnmobil/Caravan/Zugfahrzeug. Steht das Fahrzeug aus unvorhersehbaren Gründen (Unfall, Defekt, zu späte Rückgabe des Vormieters etc.) nicht zur Verfügung, löst sich der Mietvertrag sofort und entschädigungslos auf. Der Mieter erhält alle geleisteten Zahlungen umgehend zurückerstattet. Weitere Forderungen, insbesondere für verpasste Fähren, Anzahlung an Campingplätze oder dergleichen sowie Schadenersatzforderungen können dabei nicht geltend gemacht werden. Der Vermieter kann keinesfalls wegen Nichteinhalten des Vertrages verantwortlich oder Schadenersatzpflichtig gemacht werden. Der Vermieter haftet in keiner Weise für ein Ersatzwohnmobil, Mietreduktionen oder sonstige dem Mieter und den Insassen entstandene Schäden und Aufwendungen jeglicher Art. Der Ausfall eines oder mehrerer Geräte (Kühlschrank, Boiler, Heizung etc.) oder sonstigen Schäden am Fahrzeug während der Fahrt, berechtigen nicht zu einer Schadenersatzforderung oder Minderung des Mietpreises. Der Mieter seinerseits verpflichtet sich zu den vereinbarten Terminen zur Zahlung der in der Auftragsbestätigung aufgelisteten Mietkosten inklusive der Kaution. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug auch eigenverantwortlich ein.

Reservierung und Zahlungsbedingungen

Die Reservierung ist verbindlich. Bei einem Rücktritt, bevor ein Mietvertrag unterzeichnet wurde, ist eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.- fällig. Der durch Dog Camper AG ausgestellte Mietvertrag ist innert 3 Tagen zu unterzeichnen und an Dog Camper AG zurückzustellen. Die Anzahlung von 50% ist sofort nach Vertragsuntereichnung auf das im Mietvertag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters eingegangen sein. Die Kaution von CHF. 1500.- ist 14 Tage vor Reiseantritt fällig. Eine Übergabe des Fahrzeugs, ohne komplette Zahlung des Mietpreises und der Kaution, ist ausgeschlossen.

Selbstbehalt

Vollkasko: Fr. 1500.–, Teilkasko: Fr. 0.–, Privathaftpflicht: Fr. 500.–

Kaution

Die Kaution ist nicht Bestandteil der Miete. Sie ist zur Sicherstellung eines allfälligen Selbstbehaltes bei einem Schadenfall vorgesehen. Die Kaution in der Höhe von CHF. 1500.– muss auf das Konto von Dog Camper AG einbezahlt werden und wird nach ordnungsgemässer Fahrzeugrückabgabe zurückbezahlt. Allfällige Schäden, Zusatzkosten oder ausserordentliche Reinigung werden in Abzug gebracht. Bis zur abschliessenden Klärung der Höhe der Kosten hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Bei einem Schadenfall kann der Vermieter die Kaution ebenfalls bis zur endgültigen Klärung und/oder bis zum endgültigen Abschluss des Versicherungsfalls zurückbehalten. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bussgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

Fahrer

Der Lenker des Fahrzeuges muss mindestens 21 Jahre alt sein und seit mindestens 3 Jahren über einen gültigen Führerausweis der Kat. B verfügen. Spätestens bei der Fahrzeugübergabe (vor Mietantritt) hat der Kunde den Führerausweis zu zeigen. Ist der Fahrer nicht mit dem Mieter identisch, muss dessen Name spätestens bei Vertragsabschluss dem Vermieter bekanntgegeben werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Adressen aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und jeweils eine Kopie des Führerscheins und des Passes oder der ID zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Weitervermieten an Dritte sowie Lernfahrten sind untersagt. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind.

Fahrzeug: Übernahme und Rückgabe

Die Übernahme des Fahrzeugs erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, am Fahrzeugstandort des Vermieters zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit. Gleiches gilt für die Rückgabe des Fahrzeuges. Sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe wird ein Fahrzeug-Übergabeprotokoll erstellt. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeuges an. Die Reinigung und Weitervermietung der Fahrzeuge ist genau geplant. Deshalb sind die vereinbarten Zeiten der Wohnmobil/Caravan/Zuggfahrzeug-Übergabe einzuhalten. Kann das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht werden, muss der Vermieter telefonisch in Kenntnis gesetzt werden. Für die Umtriebe verrechnen wir pro angefangene Stunde CHF 50.-. Anfallende Mehraufwendungen des Vermieters sowie allfällige Schadenersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge. Modelländerungen aber auch Änderungen der technischen Angaben, sowie Änderungen der Übernahmezeiten vor der Abreise (durch z.B. Unvorhergesehenes wie Unfälle, Schäden, verspäteter Rückgabe durch den Vormieter etc.) bleiben ausdrücklich vorbehalten, ohne vorgängige Meldung durch den Vermieter. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung bei Pannen, Verzögerungen etc., welche durch einen Unfall herbeigeführt werden, bei Defekten oder verspäteter Übernahme welche durch unvorhergesehene Gründe entstehen können.

Inklusive /Mehrkilometer

Es sind 1’500 Kilometer pro Woche in der Miete inbegriffen, pro Mehrkilometer verrechnen wir CHF 0.70.

Fahrzeugreinigung durch Mieter

  • Entleerung, Spülung und Reinigung des WC-Tanks
  • Entleerung des Abwassertanks
  • Trocken- und Nassreinigung des Wohnmobil/Caravan/Zugfahrzeug-Innenraumes inkl. aller Stauräume, Garage,
  • Kühlschrank, Toilettenkassette, Toilettenkassettenfach, Boden, Wände, Fahrerhaus etc., Polster wenn nötig
  • Komplette Reinigung des benutzten Campingzubehörs
  • Aussenreinigung des Fahrzeuges wird ausschliesslich von uns ausgeführt

Sie bekommen ein tadellos gepflegtes und vollgetanktes Fahrzeug. Bei der Rückgabe muss der Treibstofftank wieder mit Diesel und wenn vorhanden, mit Adblue gefüllt sein. Nächstgelegene Tankstellen befinden sich in der direkten Umgebung.

Vollständige Entleerung und Spülung des WC-Tanks und Entleerung des Abwassertanks sind Sache des Mieters. Falls diese Arbeiten nicht von Ihnen erledigt werden, müssen wir Ihnen CHF 215.- verrechnen. Die komplette Innenreinigung des Fahrzeuges obliegt ebenfalls dem Mieter. Gerne führen wir für Sie diese Arbeiten durch. Dies können Sie bei der Vertragsunterzeichnung anmelden. Die Kosten für die Innenreinigung sind pauschal CHF 170.-. Bei abnormal starken Verschmutzung, zum Beispiel der Polster etc., verrechnen wir die Arbeiten zusätzlich nach Aufwand, mindestens mit Sfr. 100.-. Bei nicht guter Selbstreinigung durch den Kunden, verrechnen wir eine komplette Innennachreinigung im Betrag von Fr. 170.-. Die Aussenreinigung ist in der Servicepauschale inbegriffen und wird ausschliesslich von uns ausgeführt.

Verdeckte Schäden

Sollten verdeckte Schäden oder unbemerkten Mängel/Schäden, nach erfolgter Übergabe/Mietabrechnung durch den Vermieter festgestellt werden, so hat dieser Anrecht darauf, den Mieter zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Beschädigte oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter verrechnet.

Verbote: Rauchen und Kochen

Unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Es darf im ganzen Wohnmobil/Caravan/Zugfahrzeug nicht geraucht werden.

Es darf in den Fahrzeugen kein Fisch gebraten/gekocht werden.

Hunde dürfen nicht ins Bett und nicht auf die Sitzgruppe.

Annullationskosten- und Reiseversicherung

Eine Annullationskosten/Reiseversicherung ist zu empfehlen und Sache des Mieters.

Annullierung

Bei einem Vertragsrücktritt des Mieters fällt in jedem Fall eine Bearbeitungspauschale von Sfr. 200.- an. Zudem wird folgender Anteil an den Gesamt-Mietkosten (ohne gebuchte Zusatzleistungen) verrechnet:

  • 30% des Mietpreises vom Abschluss des Mietvertrages bis zum 60. Tag vor Mietbeginn
  • 50% des Mietpreises vom 59. bis und mit 45. Tag vor Mietbeginn
  • 70% des Mietpreises vom 44. bis und mit 31. Tag vor Mietbeginn
  • 80% des Mietpreises vom 30. bis und mit 16. Tag vor Mietbeginn
  • 100% des Mietpreises ab dem 15. Tag vor Mietbeginn

Massgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
Wir empfehlen Ihnen dringend, gegen Eintritt von höherer Gewalt, Unfall, Krankheit oder Todesfall in der Familie etc. eine Reiserücktrittsversicherung abzuschliessen.
Das Anbieten eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Der Vermieter kann einen Ersatzmieter ohne Angaben von Gründen ablehnen.

Fahrzeugtracking

Fahrzeuge können mit GPS Tracker ausgestattet sein.

Schadenfallabwicklung

Wenn das Fahrzeug einen Schaden erlitten hat, wird das Fahrzeug fachgerecht von der für die Reparatur beauftragten Garage instand gestellt. Dog Camper  AG verrechnet hierfür Fr. 200.- Umtriebsentschädigung.

Reparatur und Haftung

Alle unsere Fahrzeuge sind servicegepflegt und werden in einer qualifizierten Fiat-Vertretung regelmässig gewartet und kontrolliert. Sollte es trotzdem einmal zu einer Panne oder Reparatur kommen, so muss der Vermieter umgehend vorgängig kontaktiert werden. Dieser entscheidet, ob und wo der Wagen repariert wird. Ohne Einwilligung von Dog Camper AG dürfen Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug nicht vorgenommen werden. Für eine allfällige Rückerstattung von Reparaturkosten sind immer die Originalrechnungen und Quittungen an Dog Camper AG zu übergeben.

Der Mieter verpflichtet sich Öl- und Wasserstand regelmässig (einmal wöchentlich) zu kontrollieren und das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benutzen, sowie sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Der Mieter haftet ausnahmslos für alle von ihm, oder dem Hund verursachte Schäden im und am Fahrzeug sowie des Zubehörs. Er haftet auch für Forderungen aus ungesetzlichem Verhalten wie Bussgelder oder Strafen. Sind Reparaturen notwendig um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, muss der Vermieter sofort informiert werden. Anschliessend muss der AXA-Pannendienst informiert und um Hilfe gebeten werden. Für Schäden, welche nicht durch die Fiat Garantie gedeckt sind, z.B. übermässige Abnutzung von Kupplung oder Bremsen etc. und Teile davon, haftet der Mieter.

Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf eine Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite, Länge) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsmässigen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemässe Behandlung des Mietfahrzeuges (insbesondere Bedienungsfehler, unsachgemässe Benutzung, übermässige Beanspruchung, falsche Handhabung etc.) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstanden Schäden.

Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadenereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeuges notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines allfälligen Restwertes, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter bis zum vereinbarten Selbstbehalt (Vollkasko CHF 1’500.-, Privathaftpflicht CHF 500.-).
Allfällige Schäden, welche von der Versicherung (Vollkasko, Haftpflicht, Schutzbrief, etc.) nicht übernommen werden, gehen zu Lasten des Mieters. Ein allfälliger Bonusverlust der Versicherung wird gleichfalls dem Mieter verrechnet

Der Mieter ist verantwortlich für Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter.

Der Mieter des Wohnmobils/Camper/Caravan/Zugfahrzeug haftet persönlich als Gesamtschuldner.

Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Kommt es zu einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden, hat der Mieter grundsätzlich sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Auch bei Bagatellunfällen ist zudem das internationale Unfallprotokoll vollständig mit Namen und Adresse aller Beteiligter und etwaiger Zeugen auszufüllen und zu unterzeichnen. Halten Sie die Situation mit einer Skizze und möglichst auch Fotos und/oder Zeugen fest. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Vermieter ist sofort, auch bei kleinen Schäden, telefonisch in Kenntnis zu setzen, um entsprechende Massnahmen vorzukehren. Auch sind ihm die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen, so dass der Vermieter seiner Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung nachkommen kann. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen. Bei einem Schadenfall verpflichtet sich der Mieter alles zu unternehmen, den Schaden zu beheben oder zumindest zu sorgen, dass sich der Schaden nicht vergrössert.

Bei einem Unfall ist die AXA Assistance und wir als Vermieter zu informieren.
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäss zu behandeln und jeweils ordnungsgemäss zu verschliessen. Die für die Benutzung massgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich zu prüfen ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

Die Haftung für Transportgut und persönlichen Effekten obliegt alleine dem Mieter.
Schäden am Innenausbau, am Inventar, an der Sonnenstore sowie Glasbruch (auch Plexi), ausser Frontscheibe, am Mietfahrzeug gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

Ist eine Reparatur des Fahrzeugs infolge unsachgemässer Bedienung nötig, für die der Mieter aufzukommen hat, bezahlt der Mieter ausser dem vertraglichen Selbstbehalt 4/5 des jeweiligen Tagesmietpreises als Entschädigung für den Betriebsausfall während der Reparaturzeit, sowie eine angemessene Entschädigung für eventuell entstandenen Minderwert.

Pro Schadenfall ist eine Aufwandsentschädigung von CHF 200.- zu entrichten.

Es ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
  • zur Begehung von Zollvergehen und Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  • zur Weitervermietung oder Leihe
  • für Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände
  • Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und aussereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

Über Verkehrsvorschriften und Gesetze während der Mietdauer besuchten Ländern hat sich der Mieter zu informieren und die Vorschriften und Gesetze einzuhalten. Der Mieter darf am Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesonders mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolie zu versehen. Für deren Entfernung wird nach Aufwand Rechnung gestellt – mindestens aber CHF 100.-.

Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungsbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung. Vorlage falscher Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeuges, bei Nichtmitteilung eines technischen Defektes, bei Verkehrsverstössen und ähnliches. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der Personenbezogenen Daten an beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

Schlussbestimmungen

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien ausschliesslich den Gerichtsstand am Domizil des Vermieters. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt sich der Mieter mit allen Vertragsabschnitten der Mietbedingungen einverstanden. Regressansprüche bleiben dem Vermieter vorbehalten.

Preisänderungen, Änderungen der Mietbedingungen und der technischen Angaben sowie Irrtum unsererseits sind vorbehalten.

Gerichtsstand ist beim Geschäftssitz des Vermieters.
Stand 1. September 2019